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Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Mendler, Michael | 21.03.2024

Umlegungsverfahren „Kirchberg West“ Gemarkung Oberderdingen

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

 

Umlegungsverfahren „Kirchberg West“ Gemarkung Oberderdingen

 

 

I.          Umlegungsbeschluss

Der Umlegungsausschuss hat am 12.03.2024 gemäß § 47 BauGB (Baugesetzbuch in der geltenden Fassung) für das Gebiet des Bebauungsplanes „Kirchberg West“ im Bereich südlich der Flurstücke 7589, 7590, 7591, 7592, 7593, 7594, 7595, 7596, 7597, 7598,7599, 7566/1, westlich der Flurstücke  7600/2, 7565/2, 7565/1, 7564/3, 6494, nördlich von Flurstück 7562/9, westlich und nördlich von Flurstück 7609/3, nördlich von Flurstück 6506, der nördliche Teil von Flurstück 6507, nördlich von Flurstück 6516/2, 6511/1, 6517,1 und östlich von Flurstück 7601 die Durchführung einer Umlegung beschlossen.

 

In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Oberderdingen einbezogen:

 

Nr.: 6499, 6500, 6500/5, 6500/6, 6500/7, 6501, 6505, 6507 (hiervon eine Teilfläche von ca. 1250 m²), 6515, 6516, 6517, 7602, 7604, 7605, 7608, 7609/2, 7610, 7611, 7612, 7612/1

 

Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Kirchberg West“.

 

Der Gemeinderat hat am 12.12.2023 beschlossen, für dieses Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen.Das Umlegungsgebiet liegt im Bereich des Bebauungsplans „Kirchberg West“. Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.Dem Umlegungsbeschluss wurde eine Gebietsübersichtskarte beigelegt.

 

 

II.         Durchführung

Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB-DVO (Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches in der geltenden Fassung) in Verbindung mit dem  Anordnungsbeschluss des Gemeinderates vom  27.02.2024 dem Umlegungsausschuss der Stadt Oberderdingen

 

 

III.        Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an, ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der   Stadt Oberderdingen anzumelden.

 

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

 

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

 

 

IV.        Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

 

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über die Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
  2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
  4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

 

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

Ein bei der Stadt Oberderdingen eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.

 

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Stadt Oberderdingen beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

 

 

V.         Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

 

 

VI.        Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

 

VII.       Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann binnen sechs Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Umlegungsstelle -Bürgermeisteramt der Stadt Oberderdingen, Amthof 13, 75038 Oberderdingen - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

 

Der Antrag  muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung enthalten, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.

 

Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen. Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der genannten sechs Wochen bei der Umlegungstelle der Stadt Oberderdingen, Amthof 13, 75038 Oberderdingen eingeht.

 

Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenden Beteiligte zugerechnet.

 

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Für sämtliche weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache muss sich der Antragssteller dann aber eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen (§ 222 Abs. 3 BauGB)

 

 

VIII.      Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

Für die Flurstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt.

 

Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom 02.04.2024 bis 02.05.2024 im Rathaus Oberderdingen Zi. 4.06 öffentlich aus und können montags bis freitags während der Sprechzeiten dort eingesehen werden. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die tatsächlichen Angaben zu überprüfen und erforderlichen Berichtigungen zu beantragen.

 

Oberderdingen, den 14.03.2023     

Umlegungsausschuss

 

Thomas Nowitzki, Bürgermeister

 

 

 

 

 

Umlegungsausschuss: Plan zur Umlegung „Kirchberg-West“