Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aus.
Ihre in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 BVFG und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit.“
Rechtsgrundlage
- Artikel 116 Absatz 1 Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
- § 4 Spätaussiedler
- § 15 Bescheinigungen
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- § 7 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Passende Leistungen zu dieser Lebenslage:
Freigabevermerk
01.08.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
Struktur der Lebenslage:
- Spätaussiedler
- Am neuen Wohnort
- Aufnahme und Einreise
- Integration in Baden-Württemberg
- Wer ist Spätaussiedler?
- Ehegatten und Abkömmlinge
- Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

