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Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern

Beginn und Ende der Berufsausbildung sind im Ausbildungsvertrag festgelegt.

Die tatsächliche Dauer der Ausbildung ergibt sich aus der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungszeit unter Berücksichtigung möglicher Verkürzungen oder Verlängerungen.

Auszubildende können in Absprache mit ihrem Ausbildenden die Ausbildungszeit verkürzen. Die meisten zuständigen Stellen haben Grundsätze dazu erlassen.

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit ist z. B. möglich, wenn Auszubildende

  • einen höheren Bildungsabschluss haben (beispielsweise Abitur für eine Ausbildung, für die nur Mittlere Reife erforderlich war oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf) oder
  • sehr gute Leistungen zeigen.

In Ausnahmefällen kann auf Antrag der Auszubildenden die Ausbildungszeit auch verlängert werden:

  • wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen oder
  • wenn die Ausbildung durch eine längere Krankheit unterbrochen war und das Bestehen der Abschlussprüfung deshalb fraglich ist

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Zuständige Stelle

die für Ihr Unternehmen zuständige Kammer

  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammer
  • weitere für die Ausbildung zuständige Stellen

Architektenkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift

Danneckerstraße 54
70182 Stuttgart

Telefon: 0711 / 2 196-135

Fax: 0711 / 2196-121


Handwerkskammer Karlsruhe

Hausanschrift

Friedrichsplatz 4-5
76133 Karlsruhe

Telefon: 0721 / 1600-0

Fax: 0721 / 1600-199


Industrie- und Handelskammer Karlsruhe

Postfach


76020 Karlsruhe

Hausanschrift

Lammstraße 13-17
76133 Karlsruhe

Telefon: (0721) 174-0

Fax: (0721) 174-290


Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift

Villastraße 1
70190 Stuttgart

Telefon: 0711 / 99347-0

Fax: 0711 / 99347-45

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Landesärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift

Jahnstr. 40
70597 Stuttgart

Telefon: 0711 - 769 89 0

Fax: 0711 - 769 89 50


Landestierärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift

Am Kräherwald 219
70193 Stuttgart

Telefon: 0711 - 7 228 632 - 0

Fax: 0711 - 7 228 632 - 20


Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg

Hausanschrift

Albstadtweg 9
70567 Stuttgart

Telefon: (0711) 2 28 45-0

Fax: (07 11) 2 28 45-44

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Notarkammer Baden-Württemberg

Hausanschrift

Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart

Telefon: 0711 30 58 77 0

Fax: 0711 30 58 77 69


Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

Hausanschrift

Reinhold-Frank-Straße 72
76133 Karlsruhe

Telefon: 0721/253 40

Fax: 0721/266 27


Regierungspräsidium Karlsruhe

Hausanschrift

Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe

Postfach


76247 Karlsruhe

Telefon: 0721/926-0

Fax: 0721/926-6211

De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de

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Steuerberaterkammer Nordbaden

Hausanschrift

Vangerowstrasse 16/1
69115 Heidelberg

Telefon: 06221/183077

Fax: 06221/165105

Voraussetzungen

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann erfolgen

  • durch Anrechung berufsbezogener schulischer Vorbildungen,
  • im Einzelfall, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Zeit erreicht werden kann,
  • bei einer höheren schulischen Allgemeinbildung, z.B.
    • Realschulabschluss (Dauer der Verkürzung: maximal sechs Monate),
    • Hochschul- oder Fachhochschulreife (Dauer der Verkürzung: maximal zwölf Monate).

Verfahrensablauf

Die Verkürzung kann bereits beim Abschluss des Ausbildungsvertrags vereinbart werden. In diesem Fall werden die Zeiten und die Gründe für die Verkürzung im Ausbildungsvertrag vermerkt und alle erforderlichen Unterlagen (z.B. Kopien von Zeugnissen) beigelegt.

Sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Beginn der Ausbildung vereinbart werden. Gleiches gilt für die Verlängerung der Ausbildungszeit.

Den Antrag sollten Sie schriftlich unter Angabe von Zeiten und Gründen sowie den erforderlichen Unterlagen einreichen. Der betriebliche Ausbildungsplan muss an die geänderte Ausbildungszeit angepasst werden.

Anschließend erhalten Sie als Ausbildungsbetrieb und der bzw. die Auszubildende eine geänderte Eintragungsbestätigung, die die Änderung des Betriebsausbildungsvertrags wirksam macht.

Hinweis: Aufgrund des zu ändernden Ausbildungsplans ist eine nachträgliche Verkürzung der Ausbildungszeit in der Regel nur bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres, spätestens jedoch bis zur Zwischenprüfung zu empfehlen.

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls Nachweise, die eine Änderung der Ausbildungszeit begründen, beispielsweise:

  • Kopien von Zeugnissen
  • Kopien anderer Bildungsnachweise
  • ärztliche Atteste

Hinweise

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist möglich, wenn die Leistungen in Betrieb und Berufsschule es rechtfertigen. Der Ausbildungsvertrag muss dafür nicht geändert werden. Der Ausbildungsvertrag wird nur dann berührt, wenn der bzw. die Auszubildende die Abschlussprüfung, zu der er bzw. sie vorzeitig zugelassen wurde, besteht, da das Ausbildungsverhältnis mit dem Tag des Bestehens der Abschlussprüfung endet.

Der bzw. die Auszubildende kann die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragen.

Besteht der bzw. die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, verlängert sich die Ausbildungszeit bis zur erneuten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.03.2018 freigegeben.

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