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Ausgesetzte oder freilaufende Haustiere melden (Fundtiere)

Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen".
Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.

Die Fundbehörde übergibt deshalb in der Regel die Fundtiere an eine geeignete Stelle (zum Beispiel ein Tierheim).

Sie können sich auch direkt bei dem Tierheim in Ihrem Stadt- oder Landkreis melden. Nach telefonischer Anmeldung oder während der Öffnungszeiten können Sie das Fundtier dort abgeben.

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Zuständige Stelle

das Fundamt der jeweiligen Gemeinde

das örtlich zuständige Tierheim


BürgerBüro [Stadt Oberderdingen]

Hausanschrift

Amthof 13
75038 Oberderdingen

Telefon: 07045/43-121

Fax: 07045/43-550

ServicekontoID: Sichere Servicekonto-Nachricht senden


BürgerBüro Oberderdingen Flehingen [Stadt Oberderdingen]

Hausanschrift

Gochsheimer Straße 21
75038 Oberderdingen

Telefon: 07258/214

Fax: 07258/5336

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, vor allem die Verkehrssicherheit gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.

Wenn Sie ein Tier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben.
Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann üblicherweise um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres oder kann Ihnen das örtlich zuständige Tierheim nennen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

eventuell: Fundanzeigeformular der Gemeinde

Kosten

keine

Hinweise

Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Da diese sehr stark belegt sind, sollten Sie sich zuvor telefonisch anmelden. Die Tierschutzvereine als Träger der Tierheime sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zugute kommen.

Wenn sich der Eigentümer nach vier Wochen nicht gemeldet hat, gilt das Tier als herrenlos. Es kann dann an Interessenten weitervermittelt werden.

Rechtsbehelf

keiner

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 965 Anzeigepflicht des Finders

Freigabevermerk

04.09.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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