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Wasserkraftanlagen bis 1.000 Kilowatt - Zulassung für Bau und Erweiterung beantragen

Für Wasserkraftanlagen brauchen Sie eine wasserrechtliche Zulassung.

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Zuständige Stelle

die untere Wasserbehörde

Untere Wasserbehörde ist

  • für Stadtkreise: die Stadtverwaltung
  • für Landkreise: das Landratsamt.

Wasserrecht [Landratsamt Karlsruhe]

Hausanschrift

Kriegsstraße 100
76133 Karlsruhe

Postfach


Karlsruhe

Telefon: +49 721 936 86710

Fax: +49 721 936 87999

Voraussetzungen

Die wesentlichen Voraussetzungen stehen im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, vor allem was Durchgängigkeit, Mindestwasserführung und Fischschutz betrifft.

Außerdem müssen Sie beachten:

  • Bewirtschaftungsziele zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials
  • ergänzende, landesrechtliche Regelungen des Wassergesetzes (WG BW), vor allem auch das Effizienzgebot für die Nutzung von Wasserkraft
  • natur- und artenschutzrechtliche Bestimmungen.

All dies kann unter Umständen zu einer Versagung führen.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige Stelle. Diese kann vorab klären, ob der Standort grundsätzlich für Ihr Vorhaben zur Nutzung von Wasserkraft geeignet ist.
Tipp: Vereinbaren Sie für die Vorabklärung mit der Behörde möglichst einen Termin vor Ort am Fließgewässer. Vorabklärungen, die nur auf wenigen Unterlagen beruhen, sind zwar für die Planung des Vorhabens hilfreich, für die endgültige Entscheidung im späteren Verfahren haben sie aber nur eine beschränkte Aussagekraft.

Für die eigentliche Zulassung gibt es daher unterschiedliche Verfahren:

  • Planfeststellungsverfahren
    Ein Planfeststellungsverfahren müssen Sie durchführen, wenn folgende Punkte zutreffen:
    • Die geplante Wasserkraftnutzung führt zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
    • Diese Eingriffe sind so umfangreich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
      Hinweis: Der Beschluss über die Planfeststellung ersetzt vorbehaltlich § 19 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) alle behördlichen Zulassungen, die Sie nach anderen Rechtsvorschriften brauchen.
  • Plangenehmigungsverfahren
    Für Maßnahmen wie Fischaufstiegsanlagen kann vielleicht eine Plangenehmigung ausreichen.
  • Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
    Da die Wasserkraftnutzung mit Gewässerbenutzungen verbunden ist, brauchen Sie regelmäßig eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung. Im Falle der Planfeststellung entscheidet die Planfeststellungsbehörde auch über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung.

Tipp: Klären Sie direkt mit der zuständigen Stelle, welches Verfahren Sie für Ihr Vorhaben wählen müssen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Für Vorabklärungen müssen Sie einen Lageplan und eine grobe Konzeption und Dimensonierung der Anlage mit den wichtigen Abflussdaten des Gewässers vorlegen. Aus diesen müssen Umfang und Auswirkungen des Vorhabens hervorgehen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Welche Unterlagen Sie für das Zulassungsverfahren benötigen, klären Sie am besten auch mit der zuständigen Stelle.

Kosten

richten sich nach

  • Verwaltungsaufwand und
  • Ihrem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse

Bearbeitungsdauer

hängt von der Komplexität des Vorhabens, z.B. von den erforderlichen Untersuchungen ab

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

  • § 8 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubnis, Bewilligung)
  • § 9 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
  • § 10 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung)
  • § 19 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne)
  • § 27 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer)
  • § 33 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Mindestwasserführung)
  • § 34 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer)
  • § 35 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
  • § 67 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Grundsatz, Begriffsbestimmung)
  • § 68 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Planfeststellung, Plangenehmigung)

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

  • § 24 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Wasserkraftnutzung)
  • § 23 Wassergesetz (WG) (Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung)
  • § 25 Wassergesetz (WG) (Vorhandene Querbauwerke)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Freigabevermerk

12.07.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg

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