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Förderung im Innovationsprogramm Pflege beantragen

Eines der zentralen Ziele der Pflegepolitik der kommenden Jahre ist die qualitative und quantitative Stärkung quartiersnaher, resilienter Versorgungsstrukturen für Menschen mit Pflegebedarf. Gefördert werden Projekte und Maßnahmen zur Weiterentwicklung sozialraumorientierter und innovativer, aber auch zielgruppenspezifischer Versorgungsstrukturen. Das Sozialministerium stellt daher Zuwendungsmittel zur Sicherung und Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur zur Verfügung. Im Innovationsprogramm Pflege können investive Projekte zur Förderung von Bau, Umbau und Modernisierung von solitären Kurzzeitpflegen sowie Tagespflegeeinrichtungen beantragt werden.

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Zuständige Stelle

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg


Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)

Hausanschrift

Lindenspürstraße 39
70176 Stuttgart

Postfach

Postfach 10 60 22
70049 Stuttgart

Lieferanschrift

Lindenspürstraße 39
70049 Stuttgart

Telefon: 0711/6375-0

Voraussetzungen

Hinweis: Die Ausschreibung für das Jahr 2026 ist noch nicht erfolgt und bleibt für die Antragsteller abzuwarten.

  • Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
  • Pflegeeinrichtungen werden nur dann gefördert, wenn sie einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben.

Verfahrensablauf

Soabld über die Weiterführung der Förderung im Jahr 2026 entschieden wurde, wird das Sozialministerium Baden-Württemberg Informationen zum Antragsverfahren veröffentlichen.

Fristen

Die Frist für eine Förderung im Jahr 2025 ist bereits abgelaufen (30.04.2025). Derzeit wird über eine Weiterführung der Förderung ab 2026 sowie entsprechende Antragsfristen entschieden.

Erforderliche Unterlagen

vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen

Kosten

keine

Vertiefende Informationen

Hinweis: Die Ausschreibung für das Jahr 2026 ist noch nicht erfolgt und bleibt für die Antragsteller abzuwarten.

Hinweise

Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Sozialministerium Baden-Württemberg im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Rechtsbehelf

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, auch wenn ein Vorhaben grundsätzlich alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Rechtsgrundlage

Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Vor­schriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere §§ 23, 44 LHO und VV hierzu.

Freigabevermerk

04.09.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.