Schaltfläche zum Aktivieren von Google Translate
> Startseite> Bürgerservice> Leistungen > Frauenhäuser - Förderung beantragen

Frauenhäuser - Förderung beantragen

In Baden-Württemberg gibt es Frauen- und Kinderschutzhäuser, die Frauen und deren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Betreuung bieten, wenn sie häuslicher Gewalt ausgesetzt oder davon bedroht sind.

Die Frauen- und Kinderschutzhäuser werden vom Land Baden-Württemberg durch Förderung der laufenden Kosten und Investitionen unterstützt, um Beratungs-, Hilfs- und Schutzangebote bieten zu können. Auch soll für Notfälle jederzeit die telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft gewährleistet sein.

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Frauen- und Kinderschutzhaus befindet.


Regierungspräsidium Karlsruhe

Hausanschrift

Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe

Postfach


76247 Karlsruhe

Telefon: 0721/926-0

Fax: 0721/926-6211

De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de

ServicekontoID: Sichere Servicekonto-Nachricht senden

Voraussetzungen

Sie sind Träger eines Frauen- und Kinderschutzhauses.

Verfahrensablauf

  • Melden Sie sich mit Ihrem Servicekonto auf www.service-bw.de an.
  • Wählen Sie aus, wofür Sie eine Förderung wünschen:
    • für den laufenden Betrieb oder/und
    • Investitionen am/im Frauen- und Kinderschutzhaus
  • Füllen Sie das Online-Antragsformular vollständig aus.
  • Für Investitionen: Laden Sie in Schritt 4 der Antragstellung die erforderliche Unterlage (s. u.) hoch.
  • Schicken Sie den Antrag online bis 31.03. ab.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
  • Beim Vorliegen aller förderrechtlichen Voraussetzungen erhalten Sie eine E-Mail mit dem entsprechenden Zuwendungsbescheid sowie Formularen für die Auszahlung und für den Verwendungsnachweis.
  • Anschließend kann die Auszahlung des Förderbetrages per E-Mail beantragt werden. Dann erhalten Sie die Förderung vom zuständigen Regierungspräsidium überwiesen.
  • Der Verwendungsnachweis ist dem zuständigen Regierungspräsidium bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen.

Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.

Fristen

bis zum 31.03. jedes Jahres (Förderanträge: laufendes Jahr, Verwendungsnachweise: Folgejahr)

 

Erforderliche Unterlagen

Für Investitionsförderung: Aufstellung der geplanten Ausgaben mit Nennung und Erläuterung zu den einzelnen geplanten Maßnahmen (formlos)

 

Kosten

keine

Hinweise

Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium:

https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/foerderungen/fb80/frauen-kinderschutzhaeuser

Rechtsbehelf

Gegen einen Förderbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht des jeweiligen Regierungsbezirks erhoben werden.

Freigabevermerk

13.06.2023 Regierungspräsidium Freiburg

zur Übersicht Leistungen

ServiceBW Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-­Württem­berg­ischen Verwal­tungs-­Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.