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Berichtspflicht 2023 für Klärschlammerzeuger gemäß § 3a AbfKlärV erfüllen

Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) haben alle Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.

Über diese Leistung können Sie Ihre Berichtspflicht als Klärschlammerzeuger erfüllen und Ihren Bericht einfach digital vorlegen. Verfahren Sie hierzu bitte wie folgt:

  • Laden Sie die Vorlage Berichtspflicht von Klärschlammerzeugern nach § 3a AbfKlärV unter Formulare und weitere Angebote herunter
  • Füllen Sie die Vorlage entsprechend aus und speichern diese ab
  • Klicken Sie unter dem Punkt Onlineantrag auf Online beantragen und geben Ihre erforderlichen Daten an
  • Unter dem Punkt Nachweise können Sie Ihre zuvor ausgefüllte Liste hochladen und diese direkt an das Landratsamt Karlsruhe übermitteln

Bitte beachten Sie: Um den Nachweis digital über service-bw einreichen zu können ist ein Servicekonto erforderlich. Dieses können Sie einfach und kostenlos im Namen Ihrer Einrichtung erstellen.

 

Onlineantrag

Zuständige Stelle


Amt für Umwelt und Arbeitsschutz [Landratsamt Karlsruhe]

Hausanschrift

Kriegsstraße 100
76133 Karlsruhe

Postfach


Karlsruhe

Telefon: 0721 936-86710

Fax: 0721 936-87999

Voraussetzungen

Sie sind Klärschlammerzeuger gemäß § 2 Absatz 11 AbfKlärV

Verfahrensablauf

Bitte verfahren Sie wie oben beschrieben, um Ihre Berichtspflicht zu erfüllen

Fristen

Der zuständigen Behörde ist bis spätestens 31. Dezember 2023 ein Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab 1. Januar 2029 durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Ein- bringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Berichtspflicht von Klärschlammerzeugern nach § 3a Abs.1 Satz 1 AbfKlärV

Kosten

Keine

Hinweise

Bitte beachten Sie den oben beschriebenen Verfahrensablauf.

Rechtsbehelf

Keiner

Rechtsgrundlage

§ 3a der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Freigabevermerk

Offen

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ServiceBW Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-­Württem­berg­ischen Verwal­tungs-­Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.