Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Wenn Sie eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder diese wesentlich ändern möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.
Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen. Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel der Wechsel des Raumes, die bauliche Veränderung des Raumes oder die Änderung des Bildempfängers sein.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.
Regierungspräsidium Karlsruhe
Hausanschrift
Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
Postfach
76247 Karlsruhe
Telefon: 0721/926-0
Fax: 0721/926-6211
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de
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Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung, die Sie betreiben oder deren Betrieb Sie wesentlich ändern möchten.
- Die hierfür erforderlichen Unterlagen liegen der Anzeige bei.
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige elektronisch oder schriftlich erledigen.
Fristen
Mindestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung
Erforderliche Unterlagen
- Prüfprotokoll des Sachverständigen
- Bescheinigung des Sachverständigen
- Abdruck Zulassungsschein nach § 47 StrlSchG für die Bauart der Röntgeneinrichtung
- Stückprüfung des Herstellers mit Prüfdatum (Neugeräte)
- Pläne, Zeichnungen der baulichen und technischen Strahlenschutzeinrichtungen (zum Beispiel Grundrissskizze des Röntgenraums, Lageplan)
- Beschreibung wie den sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen vermittelt werden.
- Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
- Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
- Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
- Kopie des Bestellungsschreibens der Strahlenschutzbeauftragten
- Kopie der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Strahlenschutzverantwortlichen falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
Kosten
Für eine Anzeige abhängig vom Einzelfall zwischen 230 EUR und 1.000 EUR
Bearbeitungsdauer
Nach Ablauf der 4 Wochen dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 StrlSchG ausgesetzt oder den Betrieb nach § 20 Absatz 3, 4 oder 5 StrlSchG untersagt.
Vertiefende Informationen
Bitte beachten Sie die Informationen zur Leistung "Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen".
Hinweise
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Anzeige.
Rechtsbehelf
Informationen zu den Möglichkeiten gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde vorzugehen finden Sie im Bescheid der Behörde.
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 19 Absatz 1, 3, 4 und 5 Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen
- § 20 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung
Freigabevermerk
04.06.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.