Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen
Als Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.
In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
- Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:
- im Original
- in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
- auf einem digitalen Speichermedium
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium in dessen Bezirk Sie wohnen.
Regierungspräsidium Karlsruhe
Hausanschrift
Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
Postfach
76247 Karlsruhe
Telefon: 0721/926-0
Fax: 0721/926-6211
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de
ServicekontoID: Sichere Servicekonto-Nachricht senden
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
- Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
- Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
- Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
- Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
Kosten
keine
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz -GwG):
- § 52 Mitwirkungspflichten
Freigabevermerk
01.07.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

