Beschwerde wegen Nachteilen aufgrund einer Verdachtsmeldung oder internen Meldung einlegen
Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass
- ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
- ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
- die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner seine Pflicht gegenüber der oder dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine wirtschaftlich Berechtigte oder einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat, so hat die oder der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden. Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an die oder den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu. Der Rechtsweg bleibt von dem Beschwerdeverfahren unberührt. Die Beschwerde erfolgt über einen geschützten Kommunikationsweg.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium in dessen Bezirk Sie wohnen.
Regierungspräsidium Karlsruhe
Hausanschrift
Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe
Postfach
76247 Karlsruhe
Telefon: 0721/926-0
Fax: 0721/926-6211
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de
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Voraussetzungen
- Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgegeben
- Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt
Verfahrensablauf
- Der Beschwerdeführende reicht seine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein
- Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft
- Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen
- Der Beschwerdeführende wird nach Abschluss des Verfahrens informiert
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Voraussichtlich 1-3 Monate
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG):
- § 49 Absatz 5 Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
- § 53 Absatz 5a Hinweise auf Verstöße
Freigabevermerk
13.06.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
zur Übersicht Leistungen
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

