Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben
Wer als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ihre beziehungsweise als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, kann die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise der Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und gegebenenfalls ihr beziehungsweise sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.
Onlineantrag
Kein Onlineantrag vorhanden
Zuständige Stelle
Zuständig ist der jeweilige Stadt- beziehunsgweise Landkreis, der die Bestellung vorgenommen hat.
Landratsamt Karlsruhe
Hausanschrift
Kriegsstraße 100
76133 Karlsruhe
Postfach
Postfach 76126
Karlsruhe
Telefon: 0721 936-50
Fax: 0721 936-53199
E-Mail: posteingang@landratsamt-karlsruhe.de
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Voraussetzungen
Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Betroffenen vornehmen.
Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
Verfahrensablauf
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehunsgweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.
- Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.
Fristen
Keine, es ist jedoch anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll. Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Hinweise
Keine
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Rechtsgrundlage
- § 12 Aufhebung der Bestellung
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung):
- § 13
- § 14
Freigabevermerk
12.08.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.