Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Bitte beachten Sie, dass sich insbesondere aufgrund der gesetzgeberischen Reform des Staatsangehörigkeitsrechts die Antragszahlen bei der Einbürgerungsbehörde sprunghaft und außerordentlich stark erhöht haben, weshalb längere Wartezeiten leider unvermeidbar sind. Bis Ihr Antrag in Bearbeitung kommt, wird es daher voraussichtlich ca. 16 - 18 Monate dauern. Derzeit werden Anträge, welche im Zeitraum Oktober 2023 – Dezember 2023 eingegangen sind, bearbeitet. (Stand 01.07.2025 – Aktualisierung erfolgt quartalsweise)
Wir werden uns nach Überprüfung des Antrages erneut mit Ihnen in Verbindung setzen und bitten, bis dahin von Anfragen über den Bearbeitungsstand abzusehen.
Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.
Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen.
Onlineantrag
Formulare und weitere Angebote
Zuständige Stelle
Staatsangehörigkeitsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung,
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt.
Staatsangehörigkeitswesen [Landratsamt Karlsruhe]
Hausanschrift
Kriegsstraße 100
76133 Karlsruhe
Postfach
Postfach 76126
Karlsruhe
Voraussetzungen
- Sie halten sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
- Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung liegt vor.
- Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
- Wenn Sie bei der Einbürgerung mindestens 16 Jahre alt sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch die Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskriegs ein.
- Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (zum Beispiel Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe). Der Bezug von Kindergeld steht der Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen.
- Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat. - Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben.
- Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest an. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
- Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung. Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes.
Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen,
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen inhaltlich unrichtig sind,
- bei bestehender Mehrehe,
- wenn Ihr Verhalten zeigt, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.
Verfahrensablauf
Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
Eine Antragstellung ist durch schriftlichen Antrag oder online über das Serviceportal Baden-Württemberg möglich, wenn die für Sie zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde diese Möglichkeit freigegeben hat.
Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Staatsangehörigkeitsbehörde dessen Abschluss ab.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
- das Landesamt für Verfassungsschutz
- die Polizei
- das Sozialamt
- die Bundesagentur für Arbeit und
- weitere Stellen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Anlage 1 - Loyalitätserklärung *
- Anlage 2 -Einwilligungs-/Einverständniserklärung *
- Anlage 3 - Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung im Einbürgerungsverfahren. *
- vollständiger Pass ohne leere Seiten
- Aktuell gültiger Aufenthaltstitel (nicht bei EU-Bürgern).
- Falls Sie verheiratet sind: Bei Heirat in Deutschland: Abschrift aus dem Familienbuch/Eheregister, nicht älter als drei Monate, erhältlich beim Standesamt der Eheschließung. Bei Heirat im Ausland: Kopie der Eheurkunde, ggf. mit deutscher Übersetzung von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer
- Aktueller Lebenslauf.
- Aktuelle Mitgliedsbestätigung Ihrer Krankenversicherung.
- Arbeitgeberbescheinigung und letzte drei Gehaltsabrechnungen. *
- falls Sie verheiratet sind: Einkommensnachweis Ihres Ehepartners.
- Nachweis über die zu erwartende Rente mit Versicherungsverlauf
- Aktuelle Mietbescheinigung oder Grundbuchauszug. *
- Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an der Sprachprüfung B 1 zum Zertifikat "Deutsch".
- Nachweis über erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest oder Test Leben in Deutschland (mind. 17 Punkte).
oder
- Kopien Ihrer Abschlusszeugnisse aller hier in Deutschland besuchten Schulen.
- Ausbildungsnachweise (Abschlusszeugnis Betrieb und Berufsschule/Studienabschluss).
* Die Dateien finden Sie unter Formulare und weitere Angebote
Kosten
- pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
- bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00
Zusätzliche Kosten und Auslagen können beispielsweise
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
entstehen.
Vertiefende Informationen
- Einbürgerung beantragen für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können
Hinweise
Keine
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage
Rechtsgrundlage
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- § 10 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
- § 11 Ausschlussgründe
- § 12a Entscheidung bei Straffälligkeit
- § 43 Absatz 3 Intergrationskurs
Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)
Freigabevermerk
Landratsamt Karlsruhe, 16.07.2025
Die Informationen aus diesem Bereich stammen aus dem Baden-Württembergischen Verwaltungs-Portal ServiceBW.
Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.