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Den Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen mitteilen

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz. Dann sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde Ihren Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen am Ende eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres mitzuteilen.

Die Art und Höhe der Aktivität der Stoffe, aufgeschlüsselt nach Radionukliden, ist mit anzugeben, bei umschlossenen Strahlern zusätzlich die Strahler-Nummer und gegebenenfalls die Nummer der Bauartzulassung.

Onlineantrag

Kein Onlineantrag vorhanden

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma, Ihr Betrieb oder Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) befindet.


Regierungspräsidium Karlsruhe

Hausanschrift

Schlossplatz 1-3
76131 Karlsruhe

Postfach

76247 Karlsruhe

Telefon: 0721/926-0

Fax: 0721/926-6211

De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de

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Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.

Verfahrensablauf

Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.

Fristen

am Ende eines Kalenderjahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres

Erforderliche Unterlagen

Bei dem Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist eine Bescheinigung beizufügen, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist (§ 94 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

Kosten

in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt

Hinweise

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.

Rechtsbehelf

kein

Freigabevermerk

27.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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