Schaltfläche zum Aktivieren von Google Translate
> Startseite> Rubrikenübersicht> Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten > Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Kirchhoffeld Nord/Schule“

News & Aktuelles

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten

Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Mendler, Michael | 02.04.2026

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Kirchhoffeld Nord/Schule“

Der Gemeinderat der Stadt Oberderdingen hat am 24.03.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Kirchhoffeld Nord/Schule“ und die Örtlichen Bauvorschriften gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) zu diesem Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

 

Der Geltungsbereich ist in beigefügtem Planausschnitt dargestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 03.03.2026.

 

Übersicht, Bebauungsplan, Kirchhoffeld,Schule, 2026, april,

 

Der Bebauungsplan „Kirchhoffeld Nord/Schule“ und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Der in Kraft getretene Bebauungsplan wird mit der Begründung in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

 

Der Plan mit allen Anlagen kann auch HIER als eine PDF heruntergeladen werden !

 

Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung gem. § 10 Abs. 3 BauGB beim Rathaus Oberderdingen, Amthof 13, Bauamt, 75038 Oberderdingen während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung gem. § 10 Abs. 3 BauGB.

 

Wir weisen darauf hin, dass gem. § 44 Abs. 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

 

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, nach §44 Abs. 4 BauGB nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichnet Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplan, ein nach § 214 Abs. 2a beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs  sind gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

 

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

1.    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,

2.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

 

Oberderdingen, den 30.03.2026

 

Bürgermeisteramt Oberderdingen

gez. Thomas Nowitzki, Bürgermeister