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Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten
Amtliche Bekanntmachungen und Nachrichten | Mendler, Michael | 18.12.2025
Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungsgemeinschaft Oberderdingen-Kürnbach
Die vom Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Oberderdingen – Kürnbach am 03.06.2024 in öffentlicher Sitzung festgestellte Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Oberderdingen – Kürnbach wurde mit Erlass des Landratsamt Karlsruhe vom 12.03.2025 vom Landratsamt Karlsruhe aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Oberderdingen – Kürnbach ist der Lageplan in der Fassung vom Mai 2024 maßgebend.
Die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Oberderdingen – Kürnbach wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Oberderdingen – Kürnbach kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung bei der Stadt Oberderdingen und bei der Gemeinde Kürnbach zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Gesamtfortschreibung, die Begründung und die zusammenhängende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).
Weiterhin kann die Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet auf der Homepage der Stadt Oberderdingen (www.oberderdingen.de) und der Gemeinde Kürnbach (www.kuernbach.de) und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber einen nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt/Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gelten gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt/Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Oberderdingen, den 12.12.2025
Bürgermeisteramt Oberderdingen
gez. Nowitzki, Bürgermeister
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